Am Pfingstmontag, dem 9. Juni 2014, fegte Sturmtief Ela über das Ruhrgebiet. Besonders Essen und Bochum traf es hart: Zehntausende Bäume kippten um, blockierten Straßen und Bahngleise, beschädigten Dächer und Autos. Wer damals einen umgestürzten Baum im Garten oder auf dem Hausdach hatte, stand vor derselben Frage wie alle, die nach einem Sturm aufräumen müssen: Wer kommt für den Schaden auf?
Die kurze Antwort: Für Schäden an Ihrem eigenen Eigentum springen in der Regel Ihre eigenen Versicherungen ein, also Wohngebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherung. Wer dagegen für den Baum verantwortlich ist, haftet nur dann, wenn er seine Pflichten verletzt hat. Ein gesunder Baum, der bei Orkan umstürzt, gilt als höhere Gewalt. Ein erkennbar morscher Baum, der schon bei mäßigem Wind fällt, ist eine andere Sache. Wo genau die Grenze verläuft, klärt dieser Ratgeber, samt einer Übersicht, welche Versicherung welchen Schaden trägt, und einer Checkliste für die ersten Stunden nach dem Sturm.
Ab wann ist es im Versicherungssinn überhaupt ein Sturm?
Bevor irgendeine Versicherung zahlt, muss ein versichertes Ereignis vorliegen. Bei Wind heißt das in den meisten Verträgen: Sturm. Und Sturm ist klar definiert.
Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherer (GDV) beschreiben Sturm als wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-Skala. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h. Diese Schwelle steht so in den gängigen Wohngebäudebedingungen (VGB), den Hausratbedingungen (VHB) und in den Kfz-Kaskobedingungen (AKB). Bei Böen unterhalb dieser Marke greift die Sturmdeckung normalerweise nicht.
In der Praxis lässt sich die genaue Windstärke am eigenen Grundstück selten nachweisen. Dafür gibt es eine Beweiserleichterung: Sturm wird auch dann unterstellt, wenn in der Umgebung an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen Schäden auftraten, oder wenn der Schaden am intakten Gebäude nur durch Sturm erklärbar ist. Sind nach demselben Wetter im Viertel Dächer abgedeckt und andere Bäume umgekippt, müssen Sie also nicht beweisen, dass bei Ihnen exakt 62 km/h gemessen wurden.
Ein wichtiges Detail betrifft den zeitlichen Zusammenhang. Der Baum muss nicht im selben Moment fallen wie die Sturmböe weht. Das Oberlandesgericht Hamm hat 2017 entschieden, dass ein Baum, der erst sechs Tage nach einem Sturm der Windstärke 8 auf ein Haus fiel, noch als Sturmschaden gilt (Az. 6 U 191/15). Entscheidend war, dass der Sturm den Baum entwurzelt und damit die maßgebliche Ursache gesetzt hatte. Wenn ein Baum nach einem Unwetter sichtbar gelitten hat und Tage später umkippt, lohnt sich der Blick auf dieses Urteil.
Welche Versicherung trägt welchen Schaden?
Welche Police zuständig ist, hängt davon ab, was beschädigt wurde. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Fälle zu.
| Was wurde beschädigt? | Zuständige Versicherung | Voraussetzung |
| Eigenes Haus (Dach, Fassade, fest verbaute Teile) | Wohngebäudeversicherung | Sturm ab Windstärke 8 oder anerkannter Nachweis |
| Bewegliches Inventar im Haus | Hausratversicherung | Gebäude durch Sturm beschädigt, dadurch Schaden am Hausrat |
| Geparktes Auto, Baum fällt durch Sturm darauf | Teilkaskoversicherung | Unmittelbare Sturmeinwirkung |
| Auto kollidiert mit liegendem Baum auf der Fahrbahn | Vollkaskoversicherung | Unfallschaden am eigenen Fahrzeug |
| Schaden bei Dritten durch Ihren Baum | Privathaftpflicht bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht | Verletzung der Verkehrssicherungspflicht |
Schaden am eigenen Haus: die Wohngebäudeversicherung
Fällt ein Baum bei Sturm auf Ihr Haus, übernimmt die Wohngebäudeversicherung die Schäden an Dach, Fassade, Fenstern und fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteilen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Baum auf Ihrem eigenen Grundstück stand oder beim Nachbarn. Auch ein Baum vom Nachbargrundstück läuft zunächst über Ihre eigene Gebäudeversicherung. Ob diese sich das Geld später beim Nachbarn zurückholt, klärt sie im Hintergrund.
Fehlt das versicherte Ereignis Sturm, sieht es anders aus. Kippt ein Baum ohne nachweisbaren Sturm allein wegen Alter oder Fäulnis auf das Haus, lehnt die Wohngebäudeversicherung die Leistung in der Regel ab. Dann hilft nur ein Haftungsanspruch gegen denjenigen, dem der Baum gehört, und das setzt voraus, dass dieser seine Pflichten verletzt hat.
Inventar im Haus: die Hausratversicherung
Die Hausratversicherung greift für bewegliche Gegenstände im Gebäude, also Möbel, Elektrogeräte und Ähnliches. Typischer Ablauf: Der Sturm deckt das Dach ab oder schlägt ein Fenster ein, anschließend zerstören eindringender Regen, herabfallende Trümmer oder der Baum selbst Ihren Hausrat. Auch hier gilt die Sturmschwelle ab Windstärke 8. Im Garten stehende Dinge wie Gartenmöbel oder Grill sind je nach Vertrag nur eingeschränkt oder gar nicht erfasst, ein Blick in die Bedingungen lohnt sich.
Schaden am Auto: Teilkasko oder Vollkasko
Beim Auto kommt es darauf an, wie der Schaden entstanden ist. Stürzt der Baum durch Sturm direkt auf Ihr geparktes Fahrzeug, zahlt die Teilkaskoversicherung. Voraussetzung ist wieder die unmittelbare Sturmeinwirkung. Fahren Sie dagegen gegen einen Baum, der bereits auf der Fahrbahn liegt, oder verursachen Sie beim Ausweichen einen Unfall, ist das ein klassischer Vollkaskofall, weil es sich um einen Unfallschaden am eigenen Wagen handelt. Wer nur eine Haftpflicht für das Auto hat, bleibt in beiden Fällen auf dem eigenen Schaden sitzen.
War der Baum nachweislich morsch und ohne Sturm umgekippt, können Sie Ansprüche gegen den Baumeigentümer haben. Die Kaskoversicherung reguliert dann oft zuerst und prüft anschließend den Regress beim Verantwortlichen.
Der Knackpunkt: morscher Baum und die Frage der Fahrlässigkeit
Hier entscheidet sich, ob jemand haftet oder nicht. Und dieser Punkt führt direkt zur Verkehrssicherungspflicht, also der Pflicht jedes Baumeigentümers, von seinen Bäumen ausgehende Gefahren abzuwenden. Sie ergibt sich aus dem Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 823 BGB).
Der Grundsatz ist einfach: Stürzt ein gesund gepflegter Baum bei Sturm um, liegt höhere Gewalt vor. Der Eigentümer haftet nicht. Geschädigte müssen sich an ihre eigenen Versicherungen halten. Der Baumeigentümer haftet erst, wenn er fahrlässig gehandelt, also seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Als fahrlässig gilt es nach der Rechtsprechung vor allem dann, wenn der Zustand des Baums auch für einen Laien erkennbar bedenklich war. Typische Konstellationen:
- Der Baum war sichtbar krank, morsch oder abgestorben, etwa mit stark vermorschtem Stamm, großflächiger Fäulnis oder offensichtlich toter Krone.
- Der Baum stand erkennbar schief, der Boden war gelockert oder die Wurzeln waren angehoben.
- Ein früherer Sturm hatte den Baum schwer vorgeschädigt, ohne dass etwas unternommen wurde.
- Der Eigentümer hatte konkrete Hinweise auf die Gefahr, vom Nachbarn oder von Fachleuten, und ignorierte sie.
In solchen Fällen springt die Privathaftpflicht des Eigentümers ein, bei vermieteten oder unbebauten Grundstücken die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Sie ersetzt den Schaden am Nachbarhaus oder am fremden Auto, oder wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Wichtig für die andere Seite: Die Pflicht hat Grenzen. Eine regelmäßige Sichtkontrolle in angemessenen Abständen genügt im Normalfall. Niemand muss routinemäßig ein Baumgutachten in Auftrag geben. Schäden, die nur ein Fachmann mit Spezialwissen erkennen kann, lösen nach gängiger Auffassung noch keine Haftung aus. Wer seine Bäume also vernünftig im Blick behält, steht im Schadensfall deutlich besser da.
Wenn der Baum die Grenze überschreitet: Nachbarschaftsfälle
Stürzt ein Baum vom Nachbargrundstück auf Ihr Haus, schalten Sie zuerst Ihre eigene Wohngebäudeversicherung ein. Diese prüft, ob der Nachbar seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, und nimmt bei Bedarf Regress bei dessen Haftpflicht. Beim Auto läuft es analog über Ihre Kaskoversicherung.
Ein Sonderfall sind Grenzbäume, also Bäume direkt auf der Grundstücksgrenze. Hier sind beide Nachbarn gemeinsam für Kontrolle und Pflege zuständig. War ein erkennbar kranker Grenzbaum die Ursache, haften grundsätzlich beide Eigentümer anteilig, auch im Verhältnis zueinander. Wer einen solchen Baum auf der Grenze hat, sollte das Thema mit dem Nachbarn frühzeitig klären, nicht erst nach dem Schaden.
Sofort-Checkliste: Was Sie direkt nach dem Sturm tun sollten
Die ersten Stunden entscheiden mit darüber, wie reibungslos die Regulierung läuft. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
- Sicherheit zuerst. Sperren Sie den Gefahrenbereich ab. Halten Sie Abstand zu beschädigten Gebäudeteilen und herabhängenden Ästen. Bei akuter Gefahr, etwa abgerissenen Stromleitungen oder Einsturzgefahr, rufen Sie die Feuerwehr unter 112. Strom oder Wasser im betroffenen Bereich nur abschalten, wenn das gefahrlos möglich ist.
- Schaden begrenzen, aber nichts voreilig wegräumen. Sie sind vertraglich verpflichtet, den Schaden klein zu halten. Erlaubt sind Notmaßnahmen wie das Abdecken eines offenen Dachs mit einer Plane. Großflächiges Aufräumen oder das vollständige Entfernen des Baums sollten Sie aufschieben, solange keine akute Gefahr besteht.
- Alles dokumentieren. Fotografieren und filmen Sie aus mehreren Blickwinkeln: den Baum, die Aufschlagstelle, jeden Schaden am Haus, am Auto und an Nebengebäuden. Notieren Sie Datum und Uhrzeit. Sichern Sie die Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes als Beleg, etwa per Screenshot.
- Versicherung unverzüglich melden. Melden Sie den Schaden so schnell wie möglich. Viele Verträge nennen eine Frist von wenigen Tagen, oft drei Tage oder eine Woche. Geben Sie Versicherungsnummer, Hergang und Schadensumfang an und verweisen Sie auf Ihre Fotos. Notieren Sie sich die Schadennummer.
- Vorgehen abstimmen. Klären Sie mit der Versicherung, ob ein Gutachter kommt oder ob Sie direkt einen Fachbetrieb beauftragen dürfen. Bei klaren Sturmschäden und guter Dokumentation akzeptieren viele Versicherer die Beseitigung durch einen Fachbetrieb ohne vorherige Begutachtung. Holen Sie sich die Freigabe kurz schriftlich oder per E-Mail ein.
- Bei akuter Gefahr handeln. Droht weiterer erheblicher Schaden oder besteht Verletzungsgefahr, darf ein Fachbetrieb den Baum so weit beseitigen, wie es zur Gefahrenabwehr nötig ist. Dokumentieren Sie auch hier die Zwischenschritte und bewahren Sie alle Rechnungen auf.
Ein Punkt taucht in diesem Ablauf immer wieder auf: der Fachbetrieb. Viele Versicherer verlangen bei Baumfäll- und Dacharbeiten ausdrücklich, dass ein Fachbetrieb tätig wird. Das hat einen einfachen Grund. Einen sturmgeschädigten Baum zu zerlegen, ist gefährlich. Verspannte Stämme stehen unter Druck, herabhängende Äste können nachrutschen, und mit der Kettensäge auf einer Leiter zu hantieren, endet regelmäßig im Krankenhaus. Diese Arbeit gehört in geübte Hände.
Wer trägt die Kosten für die Beseitigung des Baums?
Die Aufräum- und Beseitigungskosten sind ein eigenes Thema, das viele unterschätzen. Hier entscheidet die genaue Police der Wohngebäudeversicherung.
Viele Tarife übernehmen die Aufräum- und Entsorgungskosten nur unter zwei Bedingungen: Der Baum muss durch ein versichertes Ereignis wie Sturm umgestürzt sein, und am Gebäude selbst muss ein versicherter Schaden eingetreten sein. Liegt der Baum nur im Garten und hat kein Gebäude beschädigt, sind die Beseitigungskosten ohne besonderen Zusatzbaustein häufig nicht gedeckt.
Dazu kommt fast immer eine Obergrenze. Viele Verträge begrenzen die Aufräumkosten auf einen festen Betrag je Schadenfall oder auf einen Prozentsatz der Versicherungssumme. Lohnt sich also der Blick in die Bedingungen: Ältere Verträge sind oft enger gefasst als neuere. Wenn ein Baum auf das Dach gefallen ist, werden die Kosten für das Zerlegen und Abtransportieren meist als versicherte Aufräumkosten getragen, aber eben nur bis zu dieser Obergrenze.
Auch beim Umfang gibt es eine sinnvolle Klarstellung der Gerichte. Wird ein Baum durch Sturm so beschädigt, dass auch der im Boden verbliebene Rest entfernt werden muss, gehören die Kosten für die Beseitigung des gesamten Baums zu den erstattungsfähigen Aufräumkosten. Es kommt also nicht nur der abgebrochene Teil in Betracht.
Der beste Schutz: Bäume kontrollieren, bevor der Sturm kommt
Nach dem Sturm geht es um Schadensregulierung. Davor geht es um Vorsorge, und genau hier haben Sie es selbst in der Hand. Wer seine Bäume regelmäßig prüft und gefährdete Exemplare rechtzeitig sichern oder fällen lässt, verringert nicht nur das Risiko für Haus, Auto und Menschen. Er erfüllt zugleich die Verkehrssicherungspflicht und steht im Streitfall auf der sicheren Seite.
Worauf Sie bei der eigenen Sichtkontrolle achten sollten: Pilzfruchtkörper am Stammfuß, größere Rindenschäden, Risse, deutlich abgestorbene Äste in der Krone, eine zunehmende Schräglage oder angehobene Wurzeln. Solche Anzeichen bedeuten nicht zwangsläufig, dass der Baum weg muss. Sie sind aber ein Grund, genauer hinzuschauen oder fachlichen Rat einzuholen.
Wenn ein Baum erkennbar nicht mehr standsicher ist oder nach einem Unwetter gelitten hat, sollten Sie nicht selbst zur Säge greifen. Die Gartenhelden übernehmen die fachgerechte Baumfällung mit professionellen Kettensägen und die Beseitigung im gesamten Ruhrgebiet, von Gelsenkirchen über Essen, Bochum und Dortmund bis Duisburg. Eine Einschätzung vor Ort ist kostenlos und unverbindlich. Erreichbar sind wir Montag bis Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr telefonisch unter 0176 599 989 44 oder jederzeit über die Online-Anfrage. Ob ein Baum noch sicher steht oder besser weichen sollte, klären wir mit Ihnen direkt am Standort.
Häufige Fragen zum Sturmschaden durch Bäume
Welche Versicherung zahlt, wenn ein Baum bei Sturm auf mein Haus fällt?
Schäden an Ihrem Haus übernimmt die Wohngebäudeversicherung, sofern ein Sturm ab Windstärke 8 vorlag. Das gilt auch dann, wenn der Baum vom Nachbargrundstück kam. In diesem Fall reguliert zuerst Ihre eigene Gebäudeversicherung und prüft anschließend, ob sie sich das Geld beim Nachbarn zurückholt.
Ab welcher Windstärke gilt ein Sturmschaden als versichert?
Die Musterbedingungen des GDV setzen Sturm ab Windstärke 8 nach Beaufort an, das entspricht mindestens 62 km/h. Lässt sich die Windstärke am Schadenort nicht messen, wird Sturm unterstellt, wenn in der Umgebung an intakten Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen Sachen Schäden auftraten.
Wer zahlt, wenn der Baum auf mein Auto fällt?
Fällt der Baum durch Sturm auf Ihr geparktes Auto, zahlt die Teilkaskoversicherung. Fahren Sie gegen einen bereits umgestürzten Baum auf der Fahrbahn, ist es ein Vollkaskofall. Ohne Kaskoschutz tragen Sie den Schaden am eigenen Fahrzeug selbst.
Was passiert, wenn der Baum erkennbar morsch oder krank war?
Dann kann dem Baumeigentümer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. In diesem Fall haftet er, und seine Privathaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ersetzt den Schaden bei den Geschädigten. War der Baum dagegen gesund und kippte bei Sturm um, gilt das als höhere Gewalt ohne Haftung.
Wer haftet, wenn ein Baum vom Nachbargrundstück auf mein Haus fällt?
Zunächst Ihre eigene Wohngebäudeversicherung. Sie prüft, ob der Nachbar seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, und nimmt bei Bedarf Regress bei dessen Haftpflicht. Bei Bäumen direkt auf der Grundstücksgrenze haften beide Nachbarn anteilig.
Übernimmt die Versicherung auch die Kosten für die Beseitigung des Baums?
Oft nur, wenn der Baum durch ein versichertes Ereignis umgestürzt ist und am Gebäude ein versicherter Schaden entstanden ist. Liegt der Baum nur im Garten ohne Gebäudeschaden, sind die Beseitigungskosten häufig nicht gedeckt. Zudem gilt meist eine Obergrenze, etwa ein fester Betrag oder ein Prozentsatz der Versicherungssumme. Prüfen Sie Ihre Vertragsbedingungen.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 (Grundlage der Verkehrssicherungspflicht)
- Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV): Musterbedingungen (VGB, VHB, AKB), Sturm ab Windstärke 8 / mindestens 62 km/h
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.09.2017, Az. 6 U 191/15 (verspäteter Sturmschaden durch umgestürzten Baum)
- Verbraucherzentrale: Regen, Hagel, Sturm und Gewitter, wofür haftet welche Versicherung
- Deutscher Wetterdienst (DWD): Beaufort-Skala
Stand: 2026. Rechtliche Angaben und Versicherungsbedingungen können sich ändern. Die konkrete Bewertung im Einzelfall hängt von Ihrem Vertrag und der aktuellen Rechtslage ab.
