Ein Gewitter zieht über Dortmund, am nächsten Morgen steht die alte Buche im Garten schief und der Boden über den Wurzeln ist aufgerissen. Fällen darf man doch erst ab Oktober, oder? Diese Sorge hören wir im Sommer oft. Die kurze Antwort: Wenn von einem Baum eine echte, akute Gefahr ausgeht, muss er nicht bis zum Herbst stehen bleiben. Das Gesetz kennt dafür klare Ausnahmen. Wichtig ist, dass Sie die Gefahr sauber belegen und nichts überstürzen.

Was die Schonzeit überhaupt verbietet

Die Grundregel steht in Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Der Sinn dahinter ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere während der Fortpflanzungszeit.

Ein Detail wird dabei fast immer übersehen, und es entscheidet in vielen Fällen alles: Das saisonale Verbot gilt für Bäume nur, wenn sie außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Ein Baum in Ihrem Hausgarten steht auf einer gärtnerisch genutzten Fläche. Er fällt damit gar nicht unter die Schonzeit des Paragrafen 39. Das Land Nordrhein-Westfalen zählt zu diesen Flächen ausdrücklich Haus- und Kleingärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe.

Merken Sie sich: Für den klassischen Baum im Privatgarten ist die Sommer-Schonzeit des Paragrafen 39 gar nicht das Problem. Das eigentliche Verbot betrifft Bäume in der freien Landschaft, an Straßen außerhalb von Grünanlagen oder auf verwilderten, nicht gärtnerisch gepflegten Flächen. Für diese Bäume ist der folgende Abschnitt entscheidend.

 

Die Ausnahme für Gefahr und Verkehrssicherheit

Steht ein Baum außerhalb des Gartens und fällt damit unter das Verbot, greift trotzdem eine Ausnahme, sobald es um Sicherheit geht. Paragraf 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erlaubt Maßnahmen, die behördlich durchgeführt oder zugelassen sind oder die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Ein akut bruchgefährdeter Baum nach einem Sturm fällt genau in diese Kategorie.

Der Maßstab ist aber streng. Es muss eine echte, nachweisbare Gefahr für Personen oder Sachwerte bestehen. Bloßer Laubfall, Schatten auf der Terrasse oder eine unbequeme Krone reichen nicht. Und die Maßnahme darf nur so weit gehen, wie es zur Gefahrenabwehr nötig ist. Wer den ganzen gesunden Baum fällt, obwohl das Kappen eines morschen Astes gereicht hätte, bewegt sich außerhalb der Ausnahme.

Typische Notfälle, die eine Sommerfällung rechtfertigen

  • Sturmschaden mit Anriss: Der Baum steht nach Gewitter oder Orkan schief, der Wurzelteller hebt sich, Wurzeln sind gerissen.
  • Standsicherheit verloren: Große Pilzfruchtkörper am Stammfuß, aufgeplatzte Rinde oder ein sichtbarer Riss über die Stammlänge.
  • Akute Bruchgefahr in der Krone: Ein großer, angebrochener Ast hängt über Gehweg, Spielplatz oder Nachbargrundstück.
  • Behördliche Anordnung: Ordnungsamt oder Straßenbaulastträger fordern die Sicherung, weil vom Baum eine Gefahr für den Verkehr ausgeht.

Artenschutz gilt trotzdem, immer

Hier liegt der häufigste Denkfehler. Selbst wenn die Schonzeit nach Paragraf 39 nicht greift, etwa weil der Baum im Garten steht oder eine Gefahr vorliegt, bleibt der besondere Artenschutz nach Paragraf 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen. Diese Zugriffsverbote gelten ganzjährig und unabhängig von jeder Schonzeit.

Konkret heißt das: Befindet sich im Baum ein besetztes Vogelnest, eine Bruthöhle oder ein Fledermausquartier, dürfen Sie den Baum nicht einfach fällen, auch nicht bei Gefahr im Verzug. Prüfen Sie den Baum und sein Umfeld vor jeder Maßnahme auf Nester, Höhlen und Spuren wie Kot oder Nistmaterial. Bei Hinweisen auf geschützte Arten führt der Weg über die untere Naturschutzbehörde. Bei wirklich akuter Gefahr für Menschen wird abgewogen, aber die Behörde gehört dann eingebunden.

Baumschutzsatzung der Kommune beachten

Neben dem Bundesrecht kann Ihre Stadt den Baum über eine eigene Baumschutzsatzung schützen. Viele Städte im Ruhrgebiet haben eine solche Satzung, die Bäume ab einem bestimmten Stammumfang genehmigungspflichtig macht. Auch hier gilt: Bei unmittelbar drohender Gefahr darf ein geschützter Baum ohne vorherige Genehmigung gesichert oder gefällt werden. Sie müssen die Behörde dann aber unverzüglich nach der Maßnahme informieren und die Gefahr belegen.

Was Sie im Notfall Schritt für Schritt tun sollten

  1. Gefahr sichern, nicht zuerst sägen: Sperren Sie den Bereich unter dem Baum ab. Halten Sie Personen und Fahrzeuge fern. Das ist Ihre wichtigste Sofortpflicht.
  2. Zustand dokumentieren: Fotografieren Sie den Schaden aus mehreren Blickwinkeln. Halten Sie Datum, Uhrzeit und Standort fest. Bei Sturm hilft ein Hinweis auf die Wetterlage.
  3. Nest- und Artenschutz prüfen: Schauen Sie nach Nestern, Höhlen und Spuren geschützter Tiere. Im Zweifel die untere Naturschutzbehörde anrufen.
  4. Fachbetrieb hinzuziehen: Lassen Sie die Standsicherheit fachlich beurteilen. Eine Fällung im Sommer sollte begründet und dokumentiert sein, nicht auf gut Glück erfolgen.
  5. Behörde einbinden: Bei geschützten Bäumen oder Bäumen außerhalb des Gartens die zuständige Stelle informieren, möglichst vorab, bei echter Gefahr im Verzug unmittelbar danach.
Sicherheit zuerst: Ein sturmgeschädigter oder morscher Baum ist unberechenbar. Angerissene Stämme und Äste stehen oft unter Spannung und können beim Sägen unkontrolliert ausschlagen. Legen Sie hier nicht selbst mit der Kettensäge Hand an. Die Fällung eines Gefahrenbaums gehört in die Hände eines Fachbetriebs mit der nötigen Ausrüstung und Erfahrung.

 

Wer haftet, wenn Sie nichts tun

Die Schonzeit ist kein Freibrief zum Wegschauen. Als Eigentümer haben Sie eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen in zumutbarem Rahmen dafür sorgen, dass von Ihren Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Diese Pflicht leitet sich aus Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab und besteht das ganze Jahr, auch während des Fällverbots.

Wer einen erkennbar gefährlichen Baum stehen lässt und sich allein auf die Schonzeit beruft, riskiert im Schadensfall die Haftung. Kippt der morsche Baum auf das Nachbarhaus oder verletzt einen Passanten, hilft der Hinweis auf das Naturschutzrecht nicht weiter. Umgekehrt gilt: Wer eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz begeht, muss mit einem Bußgeld rechnen, das je nach Fall bis zu 50.000 Euro betragen kann. Der schmale Grat zwischen beiden Risiken ist genau der Grund, warum sich eine fachliche Beurteilung lohnt.

So unterstützen die Gartenhelden

Wenn Sie im Ruhrgebiet einen Baum haben, der Ihnen Sorgen macht, schauen wir uns die Lage vor Ort an. Wir beurteilen, ob eine akute Gefahr vorliegt, ob eine Fällung nötig ist oder ob ein gezielter Rückschnitt reicht, und wir helfen Ihnen, die Situation nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Fällung selbst führen wir mit professionellen Kettensägen fachgerecht aus. Erreichbar sind wir Montag bis Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr unter 0176 599 989 44. Die Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.

Haeufige Fragen

Darf ich einen Baum in meinem Garten im Sommer fällen?

In der Regel ja. Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Haus- und Kleingärten fallen nicht unter das saisonale Fällverbot des Paragrafen 39 Bundesnaturschutzgesetz. Beachten müssen Sie aber den ganzjährigen Artenschutz nach Paragraf 44 sowie eine mögliche Baumschutzsatzung Ihrer Stadt. Steht im Baum ein besetztes Nest, ist die Fällung tabu.

Brauche ich für eine Notfällung eine Genehmigung?

Bei unmittelbar drohender Gefahr darf ein Baum auch ohne vorherige Genehmigung gesichert oder gefällt werden. Ist der Baum durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt, müssen Sie die Behörde unverzüglich nach der Maßnahme informieren und die Gefahr belegen, etwa durch Fotos und eine fachliche Stellungnahme.

Wann liegt eine echte Gefahr vor?

Eine Gefahr liegt vor, wenn der Baum Personen oder Sachwerte konkret bedroht, zum Beispiel durch verlorene Standsicherheit nach Sturm, große Pilzfruchtkörper am Stammfuß, aufgerissene Wurzeln oder einen angebrochenen Ast über einem Gehweg. Störungen wie Laubfall, Schatten oder Bequemlichkeit reichen nicht aus.

Was kostet mich eine Sommerfällung?

Die Kosten hängen stark vom Einzelfall ab, etwa von Baumgröße, Standort, Zugänglichkeit und Entsorgung. Deshalb nennen wir keine Pauschalpreise. Wir schauen uns die Situation vor Ort an und erstellen Ihnen anschließend ein individuelles Angebot per E-Mail. Die Erstberatung ist kostenlos.

Wer haftet, wenn mein Baum jemanden verletzt?

Als Eigentümer tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht nach Paragraf 823 Bürgerliches Gesetzbuch. Wer einen erkennbar gefährlichen Baum stehen lässt und sich nur auf die Schonzeit beruft, kann im Schadensfall schadensersatzpflichtig werden. Die Pflicht zur Gefahrenabwehr besteht auch während des Fällverbots.

Quellen

Die folgenden Quellen wurden fuer diesen Beitrag ausgewertet (Stand 2026). Rechtslage, Satzungen und Gebuehren koennen sich aendern. Pruefen Sie im Zweifel die jeweils aktuelle Fassung bei der zustaendigen Stelle.