Ob Sie einen Baum auf Ihrem Privatgrundstück einfach fällen dürfen oder erst eine Genehmigung brauchen, entscheidet sich vor Ort. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine landesweite Baumschutzverordnung. Jede Stadt legt selbst fest, ob und wie sie ihren Baumbestand schützt. Das führt zu spürbaren Unterschieden zwischen den Städten im Ruhrgebiet: von einer klaren Satzung mit fester Umfang-Schwelle bis hin zur Stadt, die gar keine Satzung mehr hat. Dieser Beitrag zeigt die Lage Stadt für Stadt.
Wie Baumschutz in NRW funktioniert
Grundlage ist Paragraf 29 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz NRW. Danach dürfen Gemeinden per Satzung Bäume im bebauten Innenbereich schützen. Wo eine solche Baumschutzsatzung gilt, ist das Fällen geschützter Bäume genehmigungspflichtig, auch auf dem eigenen Grundstück. Wo keine Satzung gilt, greift für Privatbäume im Innenbereich zunächst nur das allgemeine Recht, also Eigentumsrecht, Nachbarrecht und der bundesweite Artenschutz.
Die meisten Satzungen im Ruhrgebiet setzen die Schutzschwelle beim Stammumfang an, häufig ab 80 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden. Aber der genaue Wert, die ausgenommenen Baumarten und die Ersatzpflanzungspflicht unterscheiden sich. Genau deshalb lohnt der Blick auf die einzelne Stadt.
Die Regeln Stadt für Stadt
Die folgende Übersicht fasst die bei den Städten selbst veröffentlichten Kernregeln zusammen (Stand 2026). Sie ersetzt nicht den Blick in die aktuelle Satzung, weil Details wie Ausnahmen, Abstände zu Gebäuden und Gebühren im Einzelfall entscheiden.
| Stadt | Satzung | Schutz ab Stammumfang | Besonderheit |
| Gelsenkirchen | ja | 80 cm (in 100 cm Höhe) | Obstbäume ausgenommen, außer Walnuss und Esskastanie. Zuständig: GELSENDIENSTE. |
| Essen | ja | 80 cm (in 100 cm Höhe) | Nur ab 4 m Gebäudeabstand geschützt. Nadelbäume und die meisten Obstbäume ausgenommen. |
| Bochum | ja | 80 cm (in 100 cm Höhe) | Gilt ab 350 m² Flurstück, seit Novelle 2022 auch Baumgruppen. Nadelbäume ausgenommen, außer Eibe, Lärche, Ginkgo u. a. |
| Dortmund | ja | 80 cm (in 100 cm Höhe) | Nadel- und Obstbäume ausgenommen, außer Walnuss, Esskastanie, Zierformen. Sonderregel für Pappeln. |
| Oberhausen | ja | abhängig von Art und Satzung | Novelle 2022, kein Antrag mehr nötig ab 3 m Gebäudeabstand bei bestimmten Bäumen. |
| Mülheim an der Ruhr | ja | Laubbäume 60 cm, Obst und Nadel 100 cm | Niedrigere Schwelle für Laubbäume, Satzung zuletzt 2025 geändert. |
| Duisburg | nein | entfällt | Satzung seit 1.1.2016 außer Kraft. Für Privatbäume im Innenbereich keine Fällgenehmigung nötig. |
| Herne | ja | siehe Satzung | Kommunale Baumschutzsatzung vorhanden, Details bei der Stadt erfragen. |
| Bottrop | ja | siehe Satzung | Baumschutzsatzung vorhanden, zuständig Fachbereich Umwelt und Grün. |
| Recklinghausen | ja | siehe Satzung | Baumschutzsatzung vorhanden, zuletzt 2021 geändert. |
| Witten | bitte prüfen | siehe Stadt | Status direkt bei der Stadt bzw. der unteren Naturschutzbehörde klären. |
| Wichtig zur Tabelle: Wo hier keine feste Zahl steht, konnten wir keinen belastbaren, offiziell veröffentlichten Wert bestätigen. Erfundene Schwellenwerte wären an dieser Stelle das falsche Signal. Für diese Städte gilt: kurz bei der Stadt oder der unteren Naturschutzbehörde nachfragen, bevor Sie zur Säge greifen. |
Was die Unterschiede praktisch bedeuten
Zwei Beispiele machen den Unterschied greifbar. In Duisburg dürfen Sie einen Baum in Ihrem Hausgarten im Innenbereich ohne Fällgenehmigung entfernen, weil die Stadt ihre Baumschutzsatzung Anfang 2016 abgeschafft hat. Nur wenige Kilometer weiter, in Mülheim an der Ruhr, ist schon ein Laubbaum ab 60 Zentimeter Stammumfang geschützt und damit genehmigungspflichtig. Derselbe Baum, zwei völlig verschiedene Pflichten, je nach Stadtgrenze.
Auch Ausnahmen und Zusatzregeln variieren. In Essen zählt der Abstand zum Gebäude: Ein geschützter Laubbaum, der näher als vier Meter an der Hauswand steht, darf unter erleichterten Bedingungen gefällt werden. Dortmund hat eine eigene Regel für Pappeln. Bochum hat seine Satzung 2022 verschärft und schützt seither auch Baumgruppen. Solche Details entscheiden im konkreten Fall.
Ersatzpflanzung: der Punkt, den viele unterschätzen
In den Städten mit Satzung ist die Fällung selten das Ende der Geschichte. Fast überall verlangt die Stadt bei einer genehmigten Fällung eine Ersatzpflanzung, deren Umfang sich am Stammumfang des gefällten Baumes bemisst. In Gelsenkirchen etwa steigt die Zahl der Ersatzbäume mit jedem weiteren angefangenen Meter Stammumfang über 150 Zentimeter. In Oberhausen kommt für die ersten 150 Zentimeter ein Baum, danach für je weitere 75 Zentimeter ein zusätzlicher.
Ist eine Ersatzpflanzung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, tritt an ihre Stelle eine Ausgleichszahlung an die Stadt. Dortmund schreibt für Ersatzpflanzungen im Rahmen der Satzung ausdrücklich heimische Laubbäume vor. Bei einem Baum, von dem eine konkrete Gefahr ausgeht, verzichtet die Stadt in der Regel auf die Ersatzpflanzung. Rechnen Sie die Ersatzpflanzung also von Anfang an mit ein, wenn Sie eine Fällung planen.
Wenn es schnell gehen muss: Gefahr im Verzug
Kippt ein geschützter Baum nach einem Sturm oder droht akut umzustürzen, müssen Sie nicht auf die Genehmigung warten. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist die sofortige Sicherung oder Fällung auch unter einer Baumschutzsatzung zulässig. Zwei Pflichten bleiben aber bestehen: Sie müssen die Stadt beziehungsweise die untere Naturschutzbehörde unverzüglich informieren, und Sie müssen die Gefahr belegen können.
Sichern Sie deshalb Beweise, bevor gesägt wird. Fotos des Schadens aus mehreren Blickwinkeln, eine kurze fachliche Stellungnahme und die Notiz von Datum, Uhrzeit und Wetterlage schützen Sie im Nachhinein vor dem Vorwurf einer ungenehmigten Fällung. Ohne diese Dokumentation steht bei einer späteren Prüfung Aussage gegen Aussage.
Nachbars Baum, Ihr Grundstück
Ein häufiger Streitpunkt im dicht bebauten Ruhrgebiet: überhängende Äste oder Wurzeln vom Nachbargrundstück. Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden, dass Betroffene überhängendes Astwerk selbst beseitigen dürfen, sogar wenn der Baum dadurch in seiner Standfestigkeit leidet (Aktenzeichen V ZR 234/19). Das Gericht hat aber ausdrücklich klargestellt, dass Baumschutzsatzungen dabei zu beachten sind. Ist der Baum geschützt, dürfen Sie ihn also nicht über das Selbsthilferecht faktisch zu Fall bringen. Bevor Sie zur Säge greifen, lohnt hier immer der Blick in die Satzung und das Gespräch mit dem Nachbarn.
Diese Regeln gelten überall, unabhängig von der Satzung
Egal, ob Ihre Stadt eine Satzung hat oder nicht, zwei bundesweite Vorgaben gelten immer:
- Schonzeit nach Paragraf 39 BNatSchG: Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen sowie Hecken und Gebüsche dürfen vom 1. März bis 30. September nicht gefällt oder auf den Stock gesetzt werden. Für Bäume im Privatgarten greift diese Schonzeit nicht, für Hecken schon.
- Artenschutz nach Paragraf 44 BNatSchG: Besetzte Nester, Bruthöhlen und Fledermausquartiere sind ganzjährig geschützt. Ein solcher Baum darf auch dann nicht gefällt werden, wenn keine Satzung gilt und die Schonzeit vorbei ist.
Bei akuter Gefahr, etwa nach einem Sturmschaden, darf ein Baum auch ohne vorherige Genehmigung gesichert werden. Die Behörde ist dann unverzüglich zu informieren und die Gefahr zu belegen.
So gehen Sie bei einer geplanten Fällung vor
- Satzung Ihrer Stadt prüfen: Suchen Sie auf der städtischen Website nach Baumschutzsatzung oder Baumfällung Privatgrundstück.
- Baum vermessen: Stammumfang in einem Meter Höhe messen und mit der Schutzschwelle Ihrer Stadt abgleichen.
- Baumart klären: Prüfen, ob Ihre Art ausgenommen ist, etwa als Obst- oder Nadelbaum, wobei es je nach Stadt Rückausnahmen gibt.
- Artenschutz checken: Baum auf Nester und Höhlen prüfen und die Schonzeit beachten.
- Antrag stellen, wenn nötig: Bei geschützten Bäumen den Fällantrag beim zuständigen Amt einreichen, meist Umweltamt oder untere Naturschutzbehörde, und die mögliche Ersatzpflanzung einplanen.
So unterstützen die Gartenhelden
Wir sind im gesamten Ruhrgebiet für Sie unterwegs, von Gelsenkirchen über Essen und Bochum bis Duisburg und Dortmund. Bei einer geplanten Fällung schauen wir uns den Baum vor Ort an, ordnen ein, ob er unter die Satzung Ihrer Stadt fällt, und führen die Fällung mit professionellen Kettensägen fachgerecht aus. So vermeiden Sie das Risiko eines Bußgeldes durch eine ungenehmigte Fällung. Erreichbar sind wir Montag bis Samstag von 08:00 bis 20:00 Uhr unter 0176 599 989 44. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.
Haeufige Fragen
Brauche ich in Essen eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
In Essen sind Laubbäume, Eiben und Ginkgos ab 80 Zentimeter Stammumfang geschützt, gemessen in einem Meter Höhe, sofern sie weiter als vier Meter von einem Wohn- oder Geschäftsgebäude entfernt stehen. Für solche Bäume brauchen Sie eine Genehmigung des Umweltamtes. Nadelbäume und die meisten Obstbäume sind ausgenommen.
In welcher Ruhrgebietsstadt brauche ich keine Fällgenehmigung?
In Duisburg ist die Baumschutzsatzung seit dem 1. Januar 2016 außer Kraft. Für Privatbäume im bebauten Innenbereich benötigen Sie dort keine Fällgenehmigung mehr. Der bundesweite Artenschutz und der Schutz von Alleen und Landschaftsgebieten gelten aber weiterhin.
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum geschützt?
Das hängt von der Stadt ab. Viele Ruhrgebietsstädte schützen Bäume ab 80 Zentimeter Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Mülheim an der Ruhr setzt die Schwelle für Laubbäume schon bei 60 Zentimeter an. Prüfen Sie immer die Satzung Ihrer konkreten Stadt.
Muss ich nach dem Fällen einen Ersatzbaum pflanzen?
In Städten mit Baumschutzsatzung ist bei genehmigter Fällung meist eine Ersatzpflanzung erforderlich, deren Umfang sich oft am Stammumfang des gefällten Baumes bemisst. Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, kann eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Bei Gefahrenbäumen entfällt die Ersatzpflanzung teils.
Welches Amt ist für die Fällgenehmigung zuständig?
In der Regel das Umweltamt oder die untere Naturschutzbehörde Ihrer Stadt. In Gelsenkirchen etwa laufen Fällungen im Innenbereich über GELSENDIENSTE, in Dortmund über das Umweltamt. Den zuständigen Kontakt finden Sie auf der Website Ihrer Stadt.
Quellen
Die folgenden Quellen wurden fuer diesen Beitrag ausgewertet (Stand 2026). Rechtslage, Satzungen und Gebuehren koennen sich aendern. Pruefen Sie im Zweifel die jeweils aktuelle Fassung bei der zustaendigen Stelle.
- Baumschutzsatzung Gelsenkirchen (GELSENDIENSTE): https://www.gelsendienste.de/wp-content/uploads/satzungen/baumschutzsatzung.pdf
- Stadt Essen, Baumfällgenehmigung privat: https://service.essen.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/42886/show
- Stadt Dortmund, Baumschutz: https://www.dortmund.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit-und-klimaschutz/baumschutz/
- Stadt Bochum, Baumfällgenehmigung: https://www.bochum.de/Umwelt–und-Gruenflaechenamt/Dienstleistungen-und-Infos/Baumfaellgenehmigung
- Stadt Duisburg, Baumschutz: https://www.duisburg.de/microsites/umwelt-natur-klima/natur/baeume/baumschutz.php
- Stadt Oberhausen, Baumschutz: https://www.oberhausen.de/baumschutz/
- Stadt Mülheim an der Ruhr, Baumschutz: https://www.muelheim-ruhr.de/cms/baumschutz1.html
- BUND NRW, Baumschutz in NRW: https://www.bund-nrw.de/themen/naturschutz/hintergruende-und-publikationen/baumschutz-in-nrw/
