FAQ

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um unsere Dienstleistungen und Abläufe. Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne direkt!

In vielen Gemeinden ist das Entfernen von Hecken zwischen dem 1. März und 30. September aus Gründen des Vogelschutzes nicht erlaubt. Außerhalb dieser Zeit ist oft keine Genehmigung nötig, bei geschützten Arten oder Grenzbepflanzungen aber unter Umständen doch.

Die Kosten variieren je nach Länge, Höhe, Art der Hecke und Zugänglichkeit. Durchschnittlich liegt der Preis zwischen 15 und 50 € pro laufendem Meter.

Die Entsorgung kann über den eigenen Grünschnittcontainer erfolgen oder durch die beauftragte Fachfirma gegen Aufpreis übernommen werden.

Nein. In vielen Städten gelten Baumschutzsatzungen. Eine Genehmigung ist erforderlich, insbesondere bei Bäumen mit einem bestimmten Stammumfang (z. B. über 80 cm bei Laubbäumen).

Aus naturschutzrechtlichen Gründen ist das Fällen nur zwischen Oktober und Ende Februar erlaubt. Notfällungen (Sturmbruch etc.) sind ganzjährig mit Ausnahmegenehmigung möglich.

Je nach Baumhöhe, Standort und Aufwand zwischen 200 € und 1.500 €. Zusätzliche Kosten entstehen für Wurzelentfernung, Entsorgung und Kran- oder Hebebühneneinsatz.

Nein. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist die Entfernung von Hecken zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten, um brütende Tiere zu schützen. Nur außerhalb dieser Zeit ist eine Entfernung erlaubt – es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.

In den meisten Fällen nicht, solange die Hecke nicht unter Schutz steht und keine Tiere darin leben. Dennoch sollten Sie sich bei Ihrer Kommune erkundigen, ob lokale Vorschriften gelten.

Je nach Bundesland und Situation können Bußgelder bis zu 100.000 € verhängt werden. Besonders streng sind die Regeln in Naturschutzgebieten oder bei geschützten Pflanzenarten.

Ja. Hecken auf der Grenze gelten als gemeinsame Einrichtungen. Eine Entfernung ist nur mit Zustimmung des Nachbarn erlaubt.

Die Gartenhelden GmbH bietet professionelle Unterstützung – von der Beratung über die Genehmigungsprüfung bis zur fachgerechten Entfernung. So sind Sie auf der sicheren Seite.

Die Gartenhelden übernehmen auf Wunsch auch die Wurzelentfernung, Entsorgung des Schnittguts und die Vorbereitung für neue Bepflanzung – alles aus einer Hand.

In der Praxis: sehr oft ja. Spätestens wenn der Baum unter eine Baumschutzsatzung fällt, als Naturdenkmal ausgewiesen ist oder Artenschutz betroffen ist, ist eine Genehmigung bzw. Ausnahme erforderlich. Klären Sie das vorab mit Stadt/Gemeinde oder Landratsamt.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Gefahr im Verzug/Verkehrssicherheit) oder mit behördlicher Befreiung – und nur, wenn artenschutzrechtliche Verbote nicht verletzt werden.

Die saisonale Verbotsregel des §39 Abs. 5 BNatSchG greift in „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ (z. B. Privatgärten) nicht gleichermaßen – aber: Artenschutz gilt immer, und kommunale Satzungen können Fällungen trotzdem genehmigungspflichtig machen. Holen Sie daher vor jedem Vorhaben Auskunft ein.

Unerlaubte Eingriffe können als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Auflagen (z. B. Ersatzpflanzungen) verbunden werden. Die Behörden informieren zu Verfahren und Konsequenzen.

Wir prüfen vorab Standort, Zugänglichkeit, Baumzustand und Risiken (z. B. Nähe zu Gebäuden/Leitungen). Danach erfolgt die Fällung je nach Situation stückweise (Abtragen) oder als kontrollierte Fällung, anschließend auf Wunsch Abtransport/Verwertung und optional Stumpfentfernung.

Auf engen Grundstücken oder in Gebäudenähe wird meist stückweise abgetragen (Seilklettertechnik/Hebebühne). Bei ausreichend Platz kann eine Fällung am Stück möglich sein – die Wahl hängt vor allem von Sicherheitsabständen, Zugängen und dem Risiko für Schäden ab.

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