Ob aus Sicherheitsgründen, wegen Bauplänen oder schlicht, weil ein Baum zu groß geworden ist – Baum fällen will gut geplant sein. In Deutschland regeln Bundes- und Kommunalrecht sehr konkret, wann eine Fällung erlaubt ist und welche Ausnahmen gelten. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Punkte kompakt und fachlich fundiert zusammen – ideal, um fundierte Entscheidungen zu treffen oder eine professionelle Baumfällung zu beauftragen.
1) Der zentrale Rechtsrahmen: § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Bundesweit gilt ein zeitlich befristetes Verbot, Bäume (außerhalb bestimmter Flächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September zu fällen, „auf den Stock zu setzen“ oder zu beseitigen. Ganzjährig zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung (z. B. Totholzentfernung). Das Verbot gilt für Bäume nur, wenn sie außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). [gesetze-im…nternet.de]
Kommunale Umweltämter erläutern diese Bundesregel anschaulich: Das Umweltamt Nürnberg betont, dass Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (z. B. Haus- oder Kleingärten) nicht unter das saisonale Schnitt- und Fällverbot fallen; dennoch sind Artenschutz- und ggf. örtliche Schutzvorschriften immer zusätzlich zu beachten. [nuernberg.de]
2) „Gärtnerisch genutzte Grundflächen“ – was bedeutet das in der Praxis?
Der Begriff ist gesetzlich nicht bis ins Detail definiert, wurde aber von Ländern präzisiert. NRW etwa führt aus, dass Haus- und Kleingärten, Grünanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe in der Regel als gärtnerisch genutzte Flächen gelten – und damit vom saisonalen Bundesverbot ausgenommen sind (das heißt nicht automatisch genehmigungsfrei, siehe unten). [umwelt.nrw.de]
Auch Behörden und Fachkreise in anderen Ländern konkretisieren: In Bayern wird z. B. klargestellt, dass eine gärtnerische Nutzung nicht nur Erwerbsgartenbau meint; Hausgärten und Kleingartenanlagen werden ausdrücklich einbezogen (gleichzeitig gilt: Hecken/Sträucher bleiben im Schutzzeitraum besonders geschützt).
Niedersachsen hat hierfür sogar einen eigenen Auslegungserlass veröffentlicht – ein Hinweis darauf, dass Details regional unterschiedlich interpretiert werden können. Im Zweifel lohnt der Blick in die zuständige Landes‑/Kommunalregel. [baumservic…uenchen.de] [voris.wolt…-online.de]
Merke: Das Bundesrecht legt das Zeitfenster fest, die örtliche Zulässigkeit bestimmt sich aber zusätzlich nach Kommunalrecht und Artenschutz.
3) Baumschutzsatzungen: Genehmigungspflicht in der Kommune
Neben dem BNatSchG existieren in vielen Städten und Gemeinden Baumschutzsatzungen, die festlegen, ab wann ein Baum geschützt ist und nur mit Genehmigung gefällt werden darf. Typisch (aber lokal verschieden) sind Schwellen beim Stammumfang, z. B. 60–80 cm in 1 m Höhe; oft gelten Ausnahmen für Obstbäume in Hausgärten. Da die Regeln ortsabhängig sind, führt kein Weg an der konkreten Satzung Ihrer Gemeinde vorbei. [gartenjournal.net], [mein-eigenheim.de]
Ratgeberseiten formulieren es deutlich: „Ohne Genehmigung geht es normalerweise nicht“, und Verstöße können teuer werden; je nach Land und Stadt reichen die Bußgelder in den fünfstelligen Bereich. [11880-gartenbau.com]
4) Artenschutz: Lebensstätten sind ganzjährig geschützt
Unabhängig von Saison und Satzung gilt das Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG). Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten (z. B. Fledermausquartiere, Greifvogelhorste) genießen ganzjährigen Schutz. Das bedeutet: Selbst eine außerhalb der Schonzeit grundsätzlich zulässige Fällung ist nicht erlaubt, wenn dadurch solche Lebensstätten beschädigt oder zerstört würden. Behördenhinweise – etwa aus dem Kreis Wesel – heben dies ausdrücklich hervor. [kreis-wesel.de]
Praktischer Tipp: Vor jeder Maßnahme Baum und Umfeld auf Nester/Höhlen prüfen – bei Hinweisen (z. B. Kotspuren, Nistmaterial) gilt Zurückhaltung und ggf. Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde. [kreis-wesel.de]
5) Ausnahmen & Eilfälle: Verkehrssicherheit und behördliche Maßnahmen
Wenn von einem Baum akute Gefahr ausgeht (z. B. Bruch-/Kippgefahr nach Sturm), greift die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers; sie leitet sich aus § 823 BGB ab. In solchen Fällen lassen sich Ausnahmen oder Sofortmaßnahmen behördlich anordnen bzw. genehmigen – auch innerhalb der Schutzzeit. Seriöse Ratgeber (z. B. FOCUS, Fachblogs) verweisen darauf, dass Eigentümer für Schäden haften können, wenn sie Gefahren nicht abwenden. [praxistipps.focus.de], [planbaum-b…mpflege.de]
Das BNatSchG selbst nennt u. a. behördlich angeordnete Maßnahmen und Verkehrssicherungsgründe als Ausnahmen vom saisonalen Verbot; Details klären die Unteren Naturschutzbehörden. (siehe behördliche Merkblätter und Umweltamtsseiten) [kreis-wesel.de]
6) Praxis: Der beste Zeitpunkt und der richtige Ablauf
- Optimales Zeitfenster: Ist keine akute Gefahr gegeben, planen Sie Fällungen am besten zwischen Oktober und Februar. Das reduziert Konflikte mit Brutzeiten – und viele Kommunen bearbeiten Anträge in dieser Zeit schneller. (Rechtsgrundlage: saisonales Verbot nach BNatSchG; „Okt.–Feb.“ hat sich als Praxisfenster etabliert.) [gesetze-im…nternet.de], [nuernberg.de]
- Vorbereitung:
- Baumschutzsatzung Ihrer Kommune prüfen (Stammumfang, Artenlisten, Ersatzpflanzung/Ersatzzahlung). [gartenjournal.net]
- Artenschutz prüfen (Nester, Höhlen, Fledermausquartiere). [kreis-wesel.de]
- Genehmigung beantragen, wenn satzungs- oder gebietsbedingt erforderlich. Häufig verlangen Kommunen eine kurze Begründung (z. B. Schäden, Bauvorhaben) und Fotos/Maße (Umfang in 1 m Höhe messen). [terra-vivida.de]
- Sanktionen vermeiden: Unerlaubtes Fällen kann Bußgelder bis 50.000 € nach sich ziehen – je nach Land/Verordnung. [bussgeldkatalog.org]
- Sicher arbeiten lassen: Aus Gründen der Haftung und Arbeitssicherheit empfiehlt sich bei größeren Bäumen immer eine professionelle Baumfällung durch zertifizierte Fachbetriebe (inkl. Absperrung, Seilkletter-/Krantechnik, Entsorgung, ggf. Stubbenfräsen). [planbaum-b…mpflege.de]
7) Kurzfazit
Wann darf man einen Baum fällen?
Rechtlich sicher sind Fällungen außerhalb des Schutzzeitraums (Okt.–Feb.), sofern keine Baumschutzsatzung entgegensteht und artenschutzrechtlich keine Lebensstätten betroffen sind. Innerhalb des Schutzzeitraums sind Fällungen in der Regel nur mit Ausnahme (z. B. Gefahr im Verzug) zulässig. Auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (z. B. Hausgärten) greift das saisonale Verbot für Bäume zwar grundsätzlich nicht, aber kommunale Satzungen und Artenschutz können eine Genehmigungspflicht bzw. ein Verbot dennoch begründen. Prüfen Sie daher immer Bundesrecht + örtliche Satzung + Artenschutz im Paket. [gesetze-im…nternet.de], [nuernberg.de], [gartenjournal.net], [kreis-wesel.de]
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