Die alte Hecke soll endlich weg, das Wetter ist gut, also rufen viele Gartenbesitzer im Frühjahr beim Fachbetrieb an. Genau dann kommt die unangenehme Antwort: Im Mai dürfen wir die Hecke nicht entfernen. Der Grund liegt nicht beim Betrieb, sondern im Bundesnaturschutzgesetz. Wer eine Hecke entfernen will, muss zwei Dinge auseinanderhalten: die Schonzeit, die nur in einem Teil des Jahres gilt, und den Artenschutz, der ganzjährig greift. Dazu kommen je nach Standort eine mögliche Genehmigungspflicht und die Abstandsregeln zum Nachbarn.

Dieser Beitrag erklärt, wann Sie eine Hecke in NRW entfernen dürfen, wann Sie eine Genehmigung brauchen, was bei einem Verstoß droht und wie Sie rechtssicher vorgehen.

Die wichtigste Regel zuerst: das Schnittverbot von März bis September

Der Kern steht in § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. „Auf den Stock setzen“ meint den radikalen Rückschnitt knapp über dem Boden, „beseitigen“ das vollständige Roden samt Wurzelstock.

Erlaubt bleiben in diesem Zeitraum ausdrücklich nur schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs der Pflanzen zurücknehmen. Sie dürfen also Ihre Hecke in Form halten und einzelne Triebe kürzen. Sie dürfen sie nicht radikal stutzen oder entfernen.

Maßnahme an der Hecke 1. März bis 30. September 1. Oktober bis 28./29. Februar
Hecke vollständig roden (mit Wurzel) verboten erlaubt, sofern kein bewohntes Nest und kein zusätzlicher Schutzstatus
Auf den Stock setzen (Radikalschnitt) verboten erlaubt unter denselben Bedingungen
Schonender Form- und Pflegeschnitt erlaubt erlaubt
Bewohntes Vogelnest in der Hecke berühren ganzjährig verboten ganzjährig verboten

Wer eine Hecke also wirklich loswerden will, plant die Maßnahme am besten für das Winterhalbjahr, von Anfang Oktober bis Ende Februar.

Warum auch Ihre Gartenhecke betroffen ist

An dieser Stelle entsteht der häufigste Irrtum. Viele denken: Im eigenen Garten darf ich mit meinen Pflanzen machen, was ich will. Bei Bäumen stimmt das sogar in Teilen, denn das Gesetz nimmt Bäume „auf gärtnerisch genutzten Grundflächen“ vom zeitlichen Fällverbot aus, wozu auch Hausgärten zählen können. Bei Hecken gilt diese Ausnahme aber nicht.

Der Grund steht im Wortlaut der Norm. Die Formulierung „außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen“ bezieht sich grammatikalisch nur auf die Bäume. Hecken, lebende Zäune und Gebüsche stehen ohne diese Einschränkung in der Aufzählung. Das LANUV NRW, der NABU NRW und der Fachverband GalaBau NRW legen das übereinstimmend so aus: Das Schnittverbot für Hecken gilt unabhängig vom Standort, also auch für die ganz normale Thuja- oder Liguster-Hecke im privaten Vorgarten.

Der Artenschutz gilt das ganze Jahr

Die Schonzeit ist nur die halbe Miete. Unabhängig vom Kalender greifen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Danach dürfen Sie wild lebende Tiere geschützter Arten nicht töten und ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht zerstören. Für Hecken heißt das: Steckt ein bewohntes Vogelnest oder eine genutzte Brutstätte in der Hecke, ist deren Entfernung tabu, und zwar auch außerhalb der Schonzeit, also selbst von Oktober bis Februar.

Im Mai ist das besonders heikel, weil dann Hochbrutzeit ist. Viele heimische Vögel brüten gerade in dichten Hecken. Wer im Frühjahr eine Hecke entfernt, riskiert nicht nur den Verstoß gegen die Schonzeit, sondern auch gegen den Artenschutz. Bevor eine Hecke fällt, sollte deshalb immer geprüft werden, ob Nester oder andere Lebensstätten vorhanden sind. Im Zweifel unterbleibt der Eingriff oder es wird fachlicher Rat eingeholt.

Wann Sie eine Genehmigung oder Befreiung brauchen

Ob das Schnittverbot greift, ist die eine Frage. Ob eine Hecke überhaupt entfernt werden darf, hängt zusätzlich von Landesrecht und örtlichen Satzungen ab. Eine behördliche Erlaubnis kann in mehreren Fällen nötig sein.

Ausnahme von der Schonzeit: Müssen Sie zwingend zwischen März und September ran, etwa wegen einer akuten Gefahr oder eines genehmigten Bauvorhabens, kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilen. Der Antrag lässt sich meist formlos schriftlich stellen. Bewilligt wird er nur mit triftigem Grund.

Geschützter Landschaftsbestandteil: Das Landesnaturschutzgesetz NRW (§ 39 LNatSchG NRW) stellt bestimmte Hecken unter besonderen Schutz, vor allem Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich und Wallhecken. Solche Hecken dürfen Sie ohne Genehmigung gar nicht beseitigen. In der Praxis betrifft das eher Feldhecken in der Landschaft als die kurze Gartenhecke im Wohngebiet.

Landschafts- oder Naturschutzgebiet: Liegt Ihr Grundstück in einem solchen Gebiet, kann die jeweilige Schutzverordnung Rodungen generell genehmigungspflichtig machen.

Kommunale Satzung: Viele Ruhrgebietsstädte haben eigene Baumschutz- oder Grünflächensatzungen. Sie reglementieren meist Bäume, können aber auch bestimmte Heckenstrukturen erfassen und eine Genehmigung verlangen. Was konkret gilt, unterscheidet sich von Stadt zu Stadt. Fragen Sie im Zweifel vor der Maßnahme beim Umwelt- oder Grünflächenamt Ihrer Stadt nach.

Was bei einem Verstoß droht

Verstöße gegen das Naturschutzrecht sind Ordnungswidrigkeiten und können empfindlich werden.

Wer entgegen § 39 Absatz 5 BNatSchG eine Hecke in der Schonzeit abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt, riskiert nach § 69 BNatSchG ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Verstoßen Sie zusätzlich gegen den Artenschutz, etwa weil Sie eine Hecke mit bewohntem Nest zerstören, liegt der Rahmen deutlich höher, nämlich bei bis zu 50.000 Euro. Dazu kann eine kommunale Satzung eigene Bußgelder und eine Ersatzpflanzung vorschreiben.

Die tatsächliche Höhe richtet sich nach Schwere und Umfang des Eingriffs. Ein versehentlicher Pflegeschnitt am falschen Tag wird anders bewertet als das gezielte Roden einer großen, bewohnten Hecke mitten in der Brutzeit. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht.

Abstand zum Nachbarn: das Nachbarrecht NRW

Neben dem Naturschutz spielt das Nachbarrecht eine Rolle, vor allem wenn Streit über eine zu nahe oder zu hohe Hecke der Grund für die Entfernung ist. Das Nachbarrechtsgesetz NRW regelt die Grenzabstände in § 42:

  • Hecken bis 2 Meter Höhe: mindestens 0,50 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze.
  • Hecken über 2 Meter Höhe: mindestens 1,00 Meter Abstand.

Gemessen wird nicht von der Mitte, sondern von der dem Nachbarn zugewandten Außenseite der Hecke. Hält eine Hecke den Abstand nicht ein, kann der Nachbar verlangen, dass sie zurückgeschnitten oder beseitigt wird. Dieser Anspruch ist allerdings nicht ewig durchsetzbar. Nach § 47 NachbG NRW ist er ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen geklagt hat. Wer eine Hecke also über viele Jahre geduldet hat, kann ihre Beseitigung später oft nicht mehr erzwingen.

Schritt für Schritt: So gehen Sie rechtssicher vor

  1. Termin prüfen. Soll die Hecke ganz weg, planen Sie die Maßnahme für den Zeitraum 1. Oktober bis Ende Februar.
  2. Nester checken. Schauen Sie vorher, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Tiere darin leben. Bei einem aktiven Nest wird nicht geschnitten.
  3. Schutzstatus klären. Prüfen Sie, ob Ihre Stadt eine Baumschutz- oder Grünflächensatzung hat und ob die Hecke darunter fällt. Klären Sie, ob das Grundstück in einem Schutzgebiet liegt.
  4. Genehmigung einholen. Ist eine Genehmigung oder Befreiung nötig, beantragen Sie sie rechtzeitig bei der Unteren Naturschutzbehörde oder beim städtischen Fachamt.
  5. Nachbarn einbeziehen. Klären Sie Grenzabstände und mögliche Ansprüche, wenn die Hecke nah an der Grenze steht.
  6. Fachbetrieb beauftragen. Lassen Sie die Entfernung samt Wurzel fachgerecht ausführen, vor allem bei großen oder alten Hecken.

Heckenentfernung im Mai: was jetzt geht und was nicht

Der Mai liegt mitten in der Schonzeit und in der Hochbrutzeit. Die vollständige Entfernung einer Hecke ist jetzt ohne Ausnahmegenehmigung nicht zulässig, ein Radikalschnitt ebenso wenig. Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte, und auch die nur, solange keine Nester oder Tiere beeinträchtigt werden.

Wenn die Hecke nicht zwingend sofort weichen muss, ist die einfachste Lösung, die Entfernung auf den Herbst zu verschieben. Das verschafft Ihnen nebenbei Zeit, den Schutzstatus und mögliche Genehmigungen in Ruhe zu klären.

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Häufige Fragen zur Heckenentfernung und Genehmigung

Darf ich im Mai eine Hecke entfernen?

Nein, nicht vollständig. Der Mai liegt in der Schonzeit vom 1. März bis 30. September, in der Hecken nach § 39 BNatSchG nicht gerodet oder radikal zurückgeschnitten werden dürfen. Erlaubt sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Für eine komplette Entfernung warten Sie bis Oktober oder beantragen in begründeten Fällen eine Ausnahme bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Gilt das Schnittverbot auch für Hecken im eigenen Garten?

Ja. Die gesetzliche Ausnahme für „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ betrifft nur Bäume, nicht Hecken. Eine Hecke im privaten Hausgarten unterliegt deshalb genauso dem Verbot vom 1. März bis 30. September wie eine Hecke in der freien Landschaft.

Welche Genehmigung brauche ich, um eine Hecke zu entfernen?

Das hängt vom Standort ab. Außerhalb der Schonzeit und ohne besonderen Schutzstatus brauchen Sie in der Regel keine Genehmigung. Eine Erlaubnis wird nötig, wenn die Hecke als geschützter Landschaftsbestandteil gilt, in einem Schutzgebiet liegt oder unter eine kommunale Satzung fällt, oder wenn Sie ausnahmsweise in der Schonzeit roden müssen. Zuständig sind die Untere Naturschutzbehörde und das städtische Umwelt- oder Grünflächenamt.

Was kostet ein Verstoß gegen das Heckenverbot?

Wer in der Schonzeit eine Hecke rodet oder auf den Stock setzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach § 69 BNatSchG. Wird zusätzlich der Artenschutz verletzt, etwa durch ein zerstörtes Nest, sind bis zu 50.000 Euro möglich. Eine kommunale Satzung kann weitere Bußgelder und eine Ersatzpflanzung vorsehen.

Was gilt, wenn ein Vogel in der Hecke brütet?

Dann darf die Hecke ganzjährig nicht entfernt oder stark zurückgeschnitten werden, auch nicht außerhalb der Schonzeit. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG schützt bewohnte Nester und Brutstätten unabhängig vom Kalender. Erst wenn die Brut beendet und das Nest nicht mehr genutzt wird, entfällt dieses Verbot.

Wann darf ich eine Hecke überhaupt entfernen?

Eine vollständige Entfernung ist grundsätzlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar erlaubt, sofern kein bewohntes Nest in der Hecke ist und kein zusätzlicher Schutzstatus durch Landesrecht, Schutzgebiet oder kommunale Satzung entgegensteht.

Quellen

  • § 39 BNatSchG (Schonzeit, Schnitt- und Beseitigungsverbot), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  • § 69 BNatSchG (Bußgeldvorschriften), Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
  • LANUV NRW, Broschüre „Gehölzpflege: Nicht alles ist erlaubt!“
  • NABU NRW, Hinweise zum Gehölz- und Heckenschnitt
  • §§ 42 und 47 Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW), Erläuterungen der Justiz NRW, justiz.nrw
  • § 39 LNatSchG NRW (gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile)

Stand der rechtlichen Angaben: 2026. Gesetze, Satzungen und Bußgeldrahmen können sich ändern und unterscheiden sich je nach Kommune. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.